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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 2166/14 EFG 2016 S. 1521 Nr. 18

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG § 22 Nr. 2EStG § 32 Abs. 1EStG § 32 Abs. 2EStG § 32 Abs. 3EStG § 32 Abs. 4EStG § 32 Abs. 5

Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

unentgeltliche Überlassung der Wohnung an ein Kind

Leitsatz

1. In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt.

2. Allein das tatsächliche Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind reicht für die Annahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht aus.

3. Überschreitet das Kind die Altersgrenze des § 32 EStG, wird die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so dass der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig ist.

4. Auch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alternative EStG setzt im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine „ausschließliche”, im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahr umfassen muss.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 44
DStRE 2018 S. 205 Nr. 4
EFG 2016 S. 1521 Nr. 18
ErbStB 2016 S. 306 Nr. 10
UAAAF-79745

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.04.2016 - 8 K 2166/14

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