ALG § 95
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Zweiter Unterabschnitt: Leistungen zur Teilhabe [1]
§ 95 Leistungen zur Teilhabe [2]
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
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QAAAF-79648