ALG § 89

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Zweiter Titel: Hinzuverdienstgrenze

§ 89 Hinzuverdienstgrenze [1]

Bestand am Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 89 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.