ALG § 89
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für Renten
Zweiter Titel: Hinzuverdienstgrenze
§ 89 Hinzuverdienstgrenze [1]
Bestand am Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 89 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.