Zweites Kapitel: Leistungen
Erster Abschnitt: Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt: Voraussetzungen für die Leistungen
§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen [1]
(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) mit Wirkung v. 14. 12. 2016.