Viertes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 67 Lagebericht [1]
(1) 1Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. 2Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempfänger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Beitragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. 3Daneben enthält der Bericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft.
(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 67 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.