ALG § 44

Zweites Kapitel: Leistungen

Siebter Abschnitt: Durchführung

Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluß des Verfahrens

§ 44 Beginn und Abschluß [1]

(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

Fundstelle(n):
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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .