Zweites Kapitel: Leistungen
Fünfter Abschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten [1]
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484) mit Wirkung v. 1. 10. 2013.