ALG § 30

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt: Renten

Fünfter Titel: Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten

§ 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten [1]

1Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .