ALG § 25
Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt: Renten
Dritter Titel: Anpassung der Renten
§ 25 Anpassung
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.
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QAAAF-79648