ALG § 25

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt: Renten

Dritter Titel: Anpassung der Renten

§ 25 Anpassung

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.

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QAAAF-79648