Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Dritter Abschnitt: Landabgaberente
§ 122 Leistungshöhe und Anpassung [1]
(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Landabgaberente wird in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Unverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird.
(2) 1Ändert sich der Familienstand eines verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert ergebende Betrag wird anschließend um 58,80 Euro erhöht (Erhöhungsbetrag). 2Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist und der Erhöhungsbetrag 89,50 Euro beträgt.
(3) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgaberente eines Verheirateten geleistet. 2Im übrigen wird der Betrag der Landabgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 122 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.