ALG § 115
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
§ 115 Beitragstragung
Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.
Fundstelle(n):
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QAAAF-79648