ALG § 107c

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Sechster Unterabschnitt: Beitragszuschüsse

§ 107c Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025 [1]

§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem festzustellen ist.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 107c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .