Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechster Unterabschnitt: Beitragszuschüsse
§ 107 Beitragszuschüsse [1]
Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 107 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.