Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Fünfter Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes [1]
(1) 1Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(2) (weggefallen)
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 106a i. d. F. des Gesetzes v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 7. 2015.