ALG § 104b
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe
§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten [1]
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 104b eingefügt gem. Gesetz v. 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.