Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe
§ 104a Rentenartfaktor [1]
1Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem geboren ist. 2Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 104a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 403) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.