BGH Beschluss v. - IX ZB 25/16

Instanzenzug:

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. , NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom - III ZR 394/14, nv; vom - IX ZA 6/15, nv). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. , FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Beklagte nicht. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. aaO).

22. Die statthafte Gegenvorstellung ist aus den Gründen der Entscheidung vom unbegründet. Eine von dem Beklagten behauptete unterbliebene Bescheidung seiner Prozesskostenhilfegesuche für weitere außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts stand einer Entscheidung über das beim Rechtsbeschwerdegericht eingereichte Gesuch nicht entgegen.

33. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

44. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Fundstelle(n):
IAAAF-79587