Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines verletzungsgeeigneten Gegenstands zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 620 Euro angeordnet.
2Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte durch die abgeurteilte Tat tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 620 Euro erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), der gemäß § 73a Satz 1 StGB aus einem anderen Grund nicht mehr für verfallen erklärt werden kann (vgl. , NStZ 2010, 85). Auf § 73d StGB, der hier nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG anwendbar wäre, hat die Strafkammer ihre Anordnung nicht gestützt. Eine Rückgabe der Sache zu weiteren Erhebungen würde einen unangemessenen Aufwand erfordern.
3Der Wegfall der Anordnung des Wertersatzverfalls führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs.
4Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
5Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fundstelle(n):
JAAAF-79578