Gegenstandswert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Antrag des Anwalts eines Streitgenossen auf gesonderte Gegenstandswertfestsetzung; Wertbemessung bei Antrag auf Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung
Gesetze: § 33 RVG
Instanzenzug: Az: 21 U 2286/14vorgehend LG München I Az: 25 O 330/05nachgehend Az: V ZR 49/15 Beschluss
Gründe
11. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
22. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Dies sind 68.223,21 €. Unter Berücksichtigung des bezifferten Zahlungsantrages von 106.030,79 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 174.254 €.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR49.15.0
Fundstelle(n):
JAAAF-79539