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USt direkt digital Nr. 15 vom Seite 4

Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen

Thomas Meurer

Das Niedersächsische entschieden, dass die Umsätze einer Fahrschule aus Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A2 und B auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts umsatzsteuerpflichtig sind und hat damit einer gegenteiligen Entscheidung des ) explizit widersprochen.

A. Sachverhalt

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Leistungen der Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens als Fahrschule gegenüber den Fahrschülern nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL im Streitjahr 2010 von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Klägerin war der Auffassung, dass ihre Umsätze aus Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnisse der Klassen A, A2 und B nach Unionsrecht steuerfrei wären. Ausreichend sei die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung hätten. Fahrlehrer seien nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte, die Schüler, die eine Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs erlangen wollten, in Theorie und Praxis ausbildeten. Diese Kenntnisse und Fähigkei...

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