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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 456/15

Der Kläger ist Inhaber eines Speditionsunternehmens. Er wendet sich gegen einen Prüfbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers, mit dem er auf der Grundlage einer nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bezogen auf den Prüfzeitraum Januar 2006 bis Dezember 2009 herangezogen worden ist. Der Gesamtbetrag der nacherhobenen Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich auf 26.318,66 EUR (einschließlich 6.338,50 EUR Säumniszuschläge). Davon werden im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich Teilbeträge in Höhe von 25.452,47 EUR (einschließlich 6.240,50 EUR Säumniszuschläge) zur Überprüfung gestellt.

Fundstelle(n):
EAAAF-79104

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 20.04.2016 - L 2 R 456/15

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