Versicherte der GKV sind verpflichtet, dem behandelnden Vertrags(zahn)arzt vor Beginn der Behandlung zum Nachweis der Behandlungsberechtigung die elektronische Gesundheitskarte (eGK) auszuhändigen. Der Umstand, dass die eGK geeignet sein muss, die in § 291a Abs 3 SGB V aufgeführten Anwendungen zu unterstützen, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten, da das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten zu diesem Zweck nur mit der Einwilligung der Versicherten gestattet ist. Die eGK darf ohne Einwilligung des Versicherten nur die in § 291a Abs 1 SGB V genannten Daten enthalten. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie zB der Begriff "Versichertenstatus" dürfen nicht durch (normsetzende) Vereinbarungen im Range unterhalb des Parlamentsgesetzes ausgefüllt und "datenmäßig erweitert" werden.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.06.2016 - L 11 KR 2510/15
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