BGH Beschluss v. - VI ZA 6/16

Instanzenzug: KG

Gründe

1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Kammergerichts und für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

21. Der Kläger ist bereits mit Schreiben vom darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936; vom - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; vom - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5; vom - X ZR 61/13, GRUR 2014, 1028). Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. Es entlastet den Beklagten auch nicht, dass er nach seiner Auffassung - wie im Schreiben vom ohne nähere Darlegungen behauptet - hierzu keine Notwendigkeit gesehen haben will, weil er davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen werde. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt regelmäßig in den Risikobereich der Parteien (vgl. , BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2; Beschluss vom - III ZR 263/04, NJW-RR 2005, 147 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, als das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beklagten ausgefallen ist. Es war deshalb damit zu rechnen, dass sich das Berufungsgericht der Beurteilung des Landgerichts anschließen wird. Der Beklagte hatte somit hinreichend Grund, vorsorglich einen Schutzantrag zu stellen.

32. Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts allein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes zu erfüllen (vgl. , NJW-RR 2004, 936 Rn. 7 mwN).

Fundstelle(n):
JAAAF-78580