Instanzenzug:
Gründe
I.
1Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abtransport und der Einlagerung von Sammelcontainern für Altkleidung, die der Beklagte widerrechtlich auf fremden privaten Grundstücken abgestellt haben soll, auf Aufwendungsersatz in Anspruch.
2Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.235,32 € festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde gemäß § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO eingelegt.
II.
3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
41. Die auf Zahlung von Aufwendungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der eingelagerten Kleiderbehälter gerichteten Anträge zu 1 und 2 sind mit 2.874,67 € beziehungsweise 11.934,37 € zu bewerten. Diese Beträge werden durch die jeweils beantragte Zug-um-Zug-Leistung nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 - III ZR 41/14, BeckRS 2015, 03014 Rn. 3). Da dem Antrag zu 2 nur in Höhe von 9.360,85 € stattgegeben worden ist, beträgt die Beschwer des Beklagten 12.235,52 €.
52. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtete Antrag zu 3 ist wertmäßig ohne Bedeutung (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 10; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2 und vom 29. Januar 2015 aaO Rn. 5).
63. Die Anträge zu 4 (Mahn- und Auskunftskosten) und zu 6 (vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten) beziehen sich auf Nebenforderungen, die bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen sind (s. nur Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 aaO Rn. 4 mwN).
74. Den Antrag zu 5 (Rücknahme der eingelagerten Kleiderbehälter) hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet (§ 3 ZPO).
8Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag auf Rücknahme der Kleidercontainer bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt gelassen. Soweit das Oberlandesgericht in dem Zurückweisungsbeschluss vom 5. März 2015 einen Betrag von 3.000 € für den "Klageantrag zu 3)" zugrunde gelegt hat, bezieht sich diese Angabe ersichtlich auf die Rücknahme der Altkleidercontainer. Denn aus dem Einleitungssatz zu den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 4. Februar 2015 erschließt sich, dass das Berufungsgericht die Rücknahme der eingelagerten Sammelbehälter als Antrag zu 3 angesehen hat. Das Gericht hat sich dabei an den Angaben der Klägerin zum Streitwert in der Anspruchsbegründung vom 11. September 2013 (S. 13) orientiert. Darin bezifferte die Klägerin, die einen Gesamtstreitwert von 17.809,05 € errechnete, den Antrag auf Rücknahme der Behälter mit einem Wert von 3.000 €. Es kommt hinzu, dass sich aus dem auf Blatt 144 der Akten befindlichen handschriftlichen Vermerk der Berichterstatterin ergibt, dass in die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren in Höhe von 15.235,52 € neben den vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsbeträgen von 2.874,67 € und 9.360,85 € ein Betrag von 3.000 € für "Rücknahme" eingeflossen ist.
95. Nach alledem bestehen keine Zweifel daran, dass das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung auf die Klageanträge zu 1 und 2 (jeweils Aufwendungsersatz) sowie den Klageantrag zu 5 (Rücknahme der Kleiderbehälter) gestützt hat, während die Klageanträge zu 3, 4 und 6 (Annahmeverzug und Rechtsverfolgungskosten) bei der Wertfestsetzung zu Recht außer Betracht geblieben sind.
106. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Beklagte den Angaben der Klägerin zur Bewertung des Rücknahmeanspruchs in den Vorinstanzen entgegengetreten ist. Er hat auch die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts und den darauf gestützten Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nicht beanstandet. Der Beklagte kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen hingenommenen Angaben erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu beanstanden, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; , BeckRS 2012, 07284 Rn. 3).
11Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht, wie die Beschwerde meint, auf Grund der Streitwertfestsetzung des Landgerichts geboten. Dieses hat - wie bereits das Amtsgericht A. in seinem Verweisungsbeschluss vom 11. Februar 2014 und die Einzelrichterin des Landgerichts bei ihrer vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 26. Februar 2014 - den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 auf 17.809,05 € festgesetzt und ist dabei offenkundig der Streitwertangabe der Klägerin in der Anspruchsbegründung gefolgt. Soweit das Gericht in dem Urteil vom 14. November 2014 den Streitwert - ohne nähere Begründung - auf 23.809,04 € abgeändert hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass es damit den Antrag auf Rücknahme der Kleiderbehälter anders und höher bewerten wollte.
12Unabhängig davon sind die Angaben des Beklagten zur Höhe der angeblichen Rücknahmekosten von 10.556,10 € nicht nachvollziehbar. Der Beklagte, der eine Niederlassung in M. unterhält, hat die streitgegenständlichen Sammelcontainer ausschließlich im Raum A. aufgestellt. Dort sammelt er Altkleidung unter der Firmenbezeichnung "D. T. ". Unter diesen Umständen ist es nicht plausibel, wenn er nunmehr geltend macht, die Rücknahme der in der Nähe von A. eingelagerten Container könne nur durch deren Rücktransport in das 491 Kilometer entfernte L. unter Einsatz eines zusätzlichen Miet-Lkw und eines zusätzlichen Leihfahrers erfolgen.
Fundstelle(n):
EAAAF-78090