Instanzenzug: nachgehend Az: 3 StR 236/15 Beschluss
Gründe
11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entscheiden:
2"Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf 'Kommission' erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn."
3Er hat daher mit Beschluss vom (3 StR 236/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
42. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5, vom - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 und vom - 2 StR 381/14; offen gelassen im Beschluss vom - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81).
53. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
6Die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betäubungsmittelgeschäften, bei denen die Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge erfolgt, beruht auf der weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens (vgl. , BGHSt 50, 252). Danach erfüllen grundsätzlich alle Handlungen von der Anbahnung des Geschäfts bis zu dessen finanzieller Abwicklung das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens (vgl. , BGHSt 43, 158, 161 f.; Urteil vom - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465). Infolgedessen geht auch der 3. Strafsenat davon aus, dass das Aufsuchen des Lieferanten gleichermaßen beiden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dient und die Tathandlungen sich daher teilweise überschneiden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen annimmt (vgl. Senatsbeschluss vom - 2 StR 381/14; , NStZ-RR 2014, 144, 145; Urteil vom - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162).
7Soweit der 3. Strafsenat seine hiervon abweichende Rechtsansicht und die Annahme rechtlich selbständiger Tatbegehungen auf die Erwägung stützt, der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei bereits mit der Einigung zwischen dem Täter und dem Lieferanten vollendet und die Fahrt zum Lieferanten weise keinen wesentlichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt auf, erscheint diese Begründung nicht geeignet, die Annahme mehrerer selbständiger Taten zu rechtfertigen. Nach Ansicht des Senats kommt es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf das Gewicht und den Unwertgehalt der jeweiligen Tathandlungen nicht an. Zwar genügt die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen nicht, um eine tateinheitliche Begehung an sich selbständiger Taten zu begründen (st. Rspr.; vgl. ; Senatsurteil vom - 2 StR 117/12, wistra 2013, 310, 311), weshalb - je nach sorgfältig zu prüfender Fallgestaltung - in der Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel bei Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel Tateinheit (Senat, Beschlüsse vom - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 und vom - 2 StR 381/14), aber auch Tatmehrheit gegeben sein kann (vgl. Senat, Urteil vom - 2 StR 572/11). Bei einer Teilidentität der Ausführungshandlungen steht indes bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB der Annahme von Tatmehrheit entgegen. Danach ist von einer tateinheitlichen Tatbegehung auszugehen, wenn - wie hier - dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Eine Einschränkung auf Tathandlungen (des Handeltreibens), die einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen und dadurch deren Unwert und die jeweilige Schuld des Täters zumindest mitprägen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Fischer Krehl Eschelbach
Zeng Bartel
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:310516B2ARS403.15.0
Fundstelle(n):
VAAAF-78067