VersAusglG § 46

Teil 2: Wertermittlung

Kapitel 2: Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.

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UAAAF-77924