VersAusglG § 13
Teil 1: Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2: Ausgleich
Abschnitt 2: Wertausgleich bei der Scheidung
Unterabschnitt 2: Interne Teilung
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
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UAAAF-77924