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Teilwertabschreibung, Einbringung von Beteiligungen, Bilanzberichtigung
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht handelt es sich gem. rkr. NWB WAAAF-70852 (EFG 2016 S. 921) bei der typisch stillen Beteiligung nicht um eine Sacheinlage; die Bewertungsgrundsätze für eine Sacheinlage kommen daher im Streitfall nicht zur Anwendung. Anzuwenden ist daher nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BewG, sondern die des § 12 BewG. Der tatsächliche Wert einer typisch stillen Beteiligung ist somit regelmäßig gleich ihrem Nennwert (vgl. NWB EAAAA-90877, BStBl 1973 II S. 650; vgl. auch Rössler/Troll, BewG, Loseblatt, München, § 12 Rn. 49 ff.; Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 230 Abs. 1 HGB; § 9 Abs. 2, § 12 BewG; § 173 AO).