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Einkommensteuer | Kein Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Abzug ausländischer Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n. F. bei der Ermittlung der Einkünfte setzt die Identität des zur deutschen und zur ausländischen Steuer herangezogenen Steuersubjekts voraus. (2) Werden dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH, die von einer in rechtsmissbräuchlicher Weise zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft bezogen wurden, gem. § 42 AO a. F. zugerechnet, kann er eine von dieser Gesellschaft auf die Weiterausschüttung an eine weitere zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n. F. abziehen.
Den Kläger hat nach einer SteuerfahndungsprüfungS. 2164 die Vergangenheit eingeholt. Er war Gesellschafter und Geschäftsführ...