Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - Kurzinfo ESt 5/2016

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; Zeitanteilige Gewährung im Jahr der Eheschließung bei Wahl der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht. Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die unter anderem nicht die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen und auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (vgl. § 24b EStG). In Fällen der getrennten oder der besonderen Veranlagung (bis einschließlich VZ 2012) bzw. der Einzelveranlagung (ab VZ 2013) ist im Jahr der Eheschließung eine zeitanteilige Berücksichtigung ausgeschlossen (vgl. BStBl 2004 I S. 1042, [ESt-Kartei SH, Karte 1 zu § 24b], Tz. II.2.).

Der entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Jahr der Eheschließung bei Wahl der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG a. F. eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende möglich ist.

Das Urteil des BFH ist in allen offenen Fällen anzuwenden; das (a. a. O.) ist diesbezüglich überholt. Ich bitte jedoch zu beachten, dass dieses Urteil nur in Fällen der Wahl der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG a. F. Anwendung findet. Auf Fälle der getrennten Veranlagung bzw. der Einzelveranlagung kann das Urteil nicht übertragen werden.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 5/2016

Fundstelle(n):
ZAAAF-77675