BGH Beschluss v. - 4 StR 112/16

Wohnungseinbruchsdiebstahl: Eindringen in Kellerräume von Ein- oder Mehrfamilienhäusern

Gesetze: § 244 Abs 1 Nr 3 StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Detmold Az: 4 KLs 73/15

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist begründet.

2Die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

31. Nach den Feststellungen fassten der Angeklagte und zwei Tatgenossen auf Anregung des Angeklagten den Entschluss, in das Haus des Zeugen K.   einzubrechen. Während der Angeklagte nach dem Eintreffen am Wohnhaus im Fahrzeug wartete und „Schmiere stand“, gingen die beiden anderen zur rückwärtigen Seite des Hauses und hebelten die Kellertür zum Objekt gewaltsam auf. Anschließend durchwühlten sie im Obergeschoss mehrere Räume und rafften alles Stehlenswerte, insbesondere Schmuck und Armbanduhren, zusammen. Als die 83-jährige gehbehinderte Zeugin K.   , die sich zur Tat-zeit in den Wohnräumen im Erdgeschoss aufhielt, Geräusche im Haus bemerkte, öffnete sie die Flurtür und konnte noch sehen, wie die beiden Täter mit der Beute im Wert von ca. 3.000 Euro aus dem Haus flohen.

42. Diese Feststellungen belegen nicht die Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

5Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in eine Wohnung voraus. Bricht der Täter in Kellerräume ein, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. , StV 2015, 113; Urteil vom – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120; Beschluss vom – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 48). Dies ist regelmäßig beim Keller eines Einfamilienhauses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus der Fall (vgl. aaO; Beschluss vom – 4 StR 242/02). Ob danach die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind, lässt sich den Ausführungen der Strafkammer, die offenlassen, ob es sich bei dem Wohnhaus um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelte, und sich auch sonst nicht weiter zu den räumlichen Gegebenheiten des Tatobjekts verhalten, nicht hinreichend entnehmen.

Sost-Scheible                           Franke                          Mutzbauer

                           Bender                         Quentin

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR112.16.0

Fundstelle(n):
MAAAF-77529