Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall
Gesetze: § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB
Instanzenzug: Az: 3 StR 63/15 Beschlussnachgehend Az: GSSt 3/17 Beschlussnachgehend Az: 3 StR 63/15 Beschluss
Gründe
11. Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung versagt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit selbstverantwortlich herbeigeführt. Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund einer mittelgradigen Berauschung bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Eine Alkoholkrankheit oder Alkoholüberempfindlichkeit, die ein Verschulden hinsichtlich der Trunkenheit ausgeschlossen hätte, hat das Landgericht verneint. Feststellungen zu einer vorhersehbar alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das Landgericht nicht getroffen.
2Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und zu entscheiden:
„Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht.“
3Er fragt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten an, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob – sollte dies der Fall sein – daran festgehalten wird.
42. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen.
5Der Senat stimmt dem anfragenden Senat darin zu, dass es in der Regel gegen eine Verschiebung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB spricht, wenn die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit beruht. Dies setzt allerdings voraus, dass sich dabei aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat (Senat, Urteil vom – 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37 unter Verweisung auf , BGHSt 49, 239; vgl. auch ). Denn Umstände, die die Schuld erhöhen, können dann zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Schuldfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen (vgl. Senat, Beschluss vom – 1 StR 105/13). Über die fakultative Strafrahmenverschiebung entscheidet der Tatrichter aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung ist die Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung nur eingeschränkt zugänglich; insoweit steht dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Senat, Urteil vom – 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37).
6Somit rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats der Umstand der selbst verschuldeten Trunkenheit des Täters eine Versagung der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht, wenn sich nicht zugleich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge zu verantwortender Trunkenheit erhöht hat. Hierfür genügt etwa das Wissen des Täters, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trotzdem Alkohol trinkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom – 1 StR 105/13 und vom – 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238; vgl. auch Senat, Urteile vom – 1 StR 233/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 36, vom – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78 und vom – 1 StR 136/93, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; Beschluss vom – 1 StR 26/93, StV 1993, 421; Urteile vom – 1 StR 574/92 und vom – 1 StR 498/87, BGHSt 35, 143). Einschlägiger Vorverurteilungen bedarf es jedoch nicht (Senat, Urteil vom – 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37).
73. An dieser Rechtsprechung, die an den Beschluss des 5. Strafsenats vom – 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239 anknüpft, hält der Senat fest. Den Ausführungen des 5. Strafsenats in der genannten Entscheidung schließt sich der Senat an.
Raum Jäger Cirener
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Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:100516B1ARS21.15.0
Fundstelle(n):
LAAAF-77512