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Vorsteuerabzug im Billigkeitswege
BFH, Beschlüsse vom 6. 4. 2016 - und
Der BFH hat sich in verschiedenen Entscheidungen bereits zum Vorsteuerabzug im Billigkeitswege nach §§ 163, 227 AO geäußert. Bislang war allerdings unklar, unter welchen Rahmenbedingungen ein solcher Vorsteuerabzug im Billigkeitswege zu gewähren ist. Sowohl der V. als auch der XI. Senat haben nunmehr per Vorabentscheidungsersuchen in dieser Frage den EuGH angerufen. Es ist zu hoffen, dass der EuGH für die Praxis mehr Klarheit bringen wird.
A. Leitsätze
Leitsätze ():
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?
2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist:
Reicht für die Angabe der Anschrift nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL eine Briefkastenadresse?
Welche Anschrift ist von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z. B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben?
3. Ist für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen des Art. 226 MwStSystRL nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug bereits ...