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FG München Urteil v. - 13 K 2811/13 EFG 2016 S. 1309 Nr. 16

Gesetze: AO § 171 Abs. 5 S. 1, AO § 171 Abs. 9, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 371, AO § 208 Abs. 1 S. 2, AO § 208 Abs. 1 S. 3, AO § 93 Abs. 1 S. 2, AO § 153, AO § 378 Abs. 3

Ablaufhemmung bei Abgabe einer Nacherklärung/Selbstanzeige während Ermittlungen der Steuerfahndung

Anforderungen an die „Ermittlungsmaßnahmen” der Steuerfahndung i. S. d. § 171 Abs. 5 AO

Leitsatz

1. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist, dass Ermittlungshandlungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist tatsächlich vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Die Erkennbarkeit muss sich auf den Sachverhaltskomplex beziehen, der den Gegenstand der Ermittlungen bildet, nicht aber auf die steuerlichen Konsequenzen aus der Umsetzung der Ermittlungsergebnisse. Der Umfang der Ermittlungen der Steuerfahnung kann für den Steuerpflichtigen auch durch eine Einsicht des Steuerberaters in die Akten der Steuerfahndung „erkennbar” werden.

2. Fordert die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist mündlich oder schriftlich Unterlagen beim steuerlichen Vertreter der Steuerpflichtigen an, nimmt sie dadurch Ermittlungshandlungen i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO vor. Der Umfang der Ablaufhemmung hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Prüfung während ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt hat. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Prüfung Ermittlungshandlungen in Bezug auf einzelne Veranlagungszeiträume durchgeführt worden sind.

3. Die Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO greift auch dann, wenn der Steuerpflichtige während der Ermittlungen der Steuerfahndung Einnahmen nacherklärt bzw. eine Selbstanzeige abgibt und die Steuerfahndung letztendlich die Zahlen der Nacherklärung des Steuerpflichtigen übernimmt; § 171 Abs. 5 AO wird nicht etwa von § 171 Abs. 9 AO verdrängt.

4. Der Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 9 AO kommt nicht zum Tragen, wenn die dort vorgesehene Jahresfrist vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist endet. Auch verdrängt diese Regelung grundsätzlich nicht andere Hemmungstatbestände, deren Voraussetzungen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verwirklicht wurden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1309 Nr. 16
NAAAF-77397

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FG München, Urteil v. 25.02.2016 - 13 K 2811/13

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