Zu Verwertung von Erfindungen gebildete Bruchteilsgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer
Anforderung an einen unberechtigten Steuerausweis bei unwidersprochenem Erhalt von Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis
Leitsatz
1. Haben Ärzte gemeinsam Erfindungen gemacht und zur Verwertung dieser Erfindungen gemeinschaftlich Lizenzverträge mit einem
Lizenznehmer abgeschlossen, so ist nicht der einzelne Arzt, sondern eine aus den Ärzten bestehende Bruchteilsgemeinschaft
Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Das gilt auch dann, wenn die jeweiligen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft die Verträge
abgeschlossen, darin die Verteilung des Entgelts geregelt haben und die Anteile am Entgelt unmittelbar an die einzelnen Gemeinschafter
und nicht etwa auf ein gemeinsames Konto der Bruchteilsgemeinschaft geflossen sind.
2. Hat der Lizenznehmer ungeachtet der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft über die Lizenzentgelte Gutschriften
an den einzelnen Arzt erteilt und hat der Arzt diesen Gutschriften nicht widersprochen, so schuldet der jeweilige Arzt die
in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises i. S. d. § 14 Abs. 3 UStG (i.
d. F. bis ) bzw. des § 14c UStG (ab ).
3. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung bereits dann, wenn sie den Rechnungsaussteller,
den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
ausweist. Einer Rechnung stehen Gutschriften durch den Leistungsempfänger gleich, wenn die Erteilung einer Gutschrift vorher
vereinbart worden ist und der Empfänger der Gutschrift dieser nicht widerspricht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 12 DStRE 2017 S. 611 Nr. 10 Ubg 2017 S. 346 Nr. 6 DAAAF-77396
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