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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 3237/12

Gesetze: SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 98 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ist vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden, endet die durch § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII begründete Zuständigkeit erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt. In solchen Fällen wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzten der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DAAAF-77117

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

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