Vollstreckung von Zwangsgeldbescheiden der Kommunalverwaltung durch Finanzämter
Leitsatz
1. Eine Regelungsanordnung darf nur erlassen werden, um wesentliche Nachteile, drohende Gewalt oder ähnlich schwerwiegende
Folgen von dem Antragsteller abzuwenden.
2. Der geltend gemachte Anordnungsgrund muss so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar
ist. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen somit über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer
Vollstreckung zu erwarten sind.
3. Rechtsbehelfe gegen Zwangsgeldbescheide haben gem. Art. 21a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung.
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