5 vor Steuerrecht
3. Aufl. 2016
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III. Körperschaftsteuer
1. Abgrenzung unbeschränkte und beschränkte KSt-Pflicht
263 [i]SteuerpflichtDie Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für Körperschaften, Vereine und Vermögensmassen. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet wie das Einkommensteuergesetz nach unbeschränkter (§ 1 KStG) und beschränkter (§ 2 KStG) Steuerpflicht.
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Körperschaften,
die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt sind
und ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
264 [i]SteuersubjekteFolgende Rechtssubjekte sind nach § 1 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig:
Nr. 1: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Europäische Gesellschaften etc.);
Nr. 2: Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
Nr. 3: Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
Nr. 4: sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
Nr. 5: nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
Nr. 6: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
265 [i]WelteinkommensprinzipWie bei der Einkommensteuer
gilt das Welteinkommensprinzip. Dies bedeutet, dass nach
§ 1 Abs. 2
KStG grundsätzlich sämtliche in- und ausländischen
Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen. Dieser Grund...