Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der
Realisierung stiller Reserven bei einer Vermögensübertragung gegen
eine Gegenleistung in Form einer Sachleistung
Leitsatz
1. Wird im Rahmen einer Vermögensübertragung
(Vollübertragung) nach § 174 Abs. 1 UmwG als Gegenleistung die Erbringung
einer Sachleistung vereinbart, in der stille Reserven vorhanden
sind, weil der Buchwert in der Bilanz der Übernehmerin unter dem
Wert liegt, mit dem das Vermögen der übertragenden Körperschaft übernommen
wird, so unterliegt dieser Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem
der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, jedenfalls dann nicht
der Besteuerung, wenn die Gegenleistung erst im Folgejahr bewirkt
wird.
2. Dabei kann offen bleiben,
ob dieser Gewinn Teil des Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz
1 UmwStG 1995 ist, auf den die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1
Satz 1 UmwStG zwar anwendbar ist, der steuerlich aber außer Ansatz
bleibt, oder ob es sich um einen laufenden Gewinn handelt, für den
dann die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze der Gewinnrealisierung
gelten. Im letzteren Fall wäre der Vermögenszuwachs bei der Übernehmerin
zum steuerlichen Übertragungsstichtag wie im Falle einer Anzahlung
durch eine gleich hohe Verbindlichkeit zu neutralisieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 9 DStRE 2017 S. 400 Nr. 7 EFG 2016 S. 1039 Nr. 12 GmbH-StB 2016 S. 312 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2016 S. 933 QAAAF-76372
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.04.2016 - 6 K 93/15
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