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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1414/14

Gesetze: TabStG § 21 Abs. 3 S. 2TabStG § 19 S. 2AO § 227AO § 5UStG § 21 Abs. 2 ZK Art. 239 EWGV 2913/92 Art. 239

Erlass von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer bei gutgläubiger Einfuhr unversteuerter und unverzollter Zigaretten durch einen LKW-Fahrer

Feststellungslast für die Gutgläubigkeit

Leitsatz

1. Verbringen i. S. d. § 19 S. 2 TabStG ist als reine Tathandlung zu verstehen, d. h. als ein Tun, das bewirkt, dass Waren in das Steuergebiet eines anderen Staates gelangen. Auf Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es dabei nicht an. Ebenso ist es unerheblich, dass die betreffenden Waren durch Dritte möglicherweise ohne Wissen des Fahrzeugführers in dem Fahrzeug untergebracht oder versteckt worden sind.

2. Die Gutgläubigkeit ist ein Gesichtspunkt der sachlichen Billigkeit, der in Fällen der vorliegenden Art umso mehr in Erwägung zu ziehen ist, als ein gutgläubiger Fahrer des jeweiligen Transports materiell-rechtlich als Verbringer und damit als Abgabenschuldner anzusehen ist. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt jedoch nur bei einem „nachweislich unwissenden Verbringer” in Betracht.

3. Die Feststellungslast für die behauptete Gutgläubigkeit liegt bei demjenigen, der den Erlass begehrt. Verbleibende Zweifel am Bestehen der Gutgläubigkeit gehen zu seinen Lasten.

4. Unbilligkeit aus persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen kann auch bestehen, wenn zwar die Durchsetzung des Steueranspruchs ausgeschlossen ist, die Rückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

5. Der Erlass von Einfuhrumsatzsteuer aus Billigkeitsgründen richtet sich nach den Vorschriften des Zollkodex, welche die nationalen Vorschriften zum Erlass aus Billigkeitsgründen überlagern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAF-76357

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Sächsisches FG, Urteil v. 21.04.2016 - 4 K 1414/14

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