Unterhaltsaufwendungen gegenüber volljährigen Kindern bei Haushaltsgemeinschaft
Berechnung der Opfergrenze
Monatsprinzip
Leitsatz
1. Beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen für mit dem Steuerpflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die das
21. Lebensjahr vollendet haben, kommt die Opfergrenze nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Beteiligten eine sozialrechtliche
Bedarfsgemeinschaft bilden.
2. Die Opfergrenze ist hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Kinder nach dem kindergeldrechtlichen
Monatsprinzip zu berechnen.
3. In der einkommensabhängigen Berechnung der Opfergrenze liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Gebot
zum Schutz von Ehe und Familie.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1173 Nr. 14 GStB 2016 S. 357 Nr. 10 GStB 2016 S. 428 Nr. 12 IAAAF-76353