Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in einem
Seniorenstift – Aufwendungen außerhalb des Rahmens des
Üblichen – Offensichtliches Missverhältnis zum medizinisch
indizierten Aufwand – Angemessene Wohnfläche der Unterkunft einer
Einzelperson, Überschreitung der Mindestanforderungen für
stationäre Pflegeeinrichtungen um mehr als 100 v. H.
Leitsatz
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, wenn
sie nicht aufgrund eines offensichtlichen Missverhältnisses zum medizinisch indizierten Aufwand außerhalb des Üblichen liegen
(vgl. , BFH/NV 2014, 832).
Soweit die Wohnfläche der Unterkunft einer Einzelperson die übliche Wohnungsgröße von 30 qm überschreitet, sind die darauf
entfallenden anteiligen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Die Überschreitung der landesrechtlich vorgesehenen Mindestanforderungen an die Wohnfläche bei Einzelzimmern für stationäre
Pflegeeinrichtungen um mehr als 100 v. H. indiziert die Unangemessenheit der Aufwendungen.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 28/2016 S. 2091 HAAAF-76349
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 05.04.2016 - 10 K 1081/14 E
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