BSG Beschluss v. - B 1 KR 19/16 B

Instanzenzug: S 14 KR 367/14

Gründe:

1Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem mit einem am eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Der Senat hat die Klägerin hierüber mit Schreiben vom informiert und darauf hingewiesen, dass eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich und eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde über den hinaus nicht möglich ist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

3Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
XAAAF-76108