BGH Beschluss v. - IX ZR 49/16

Instanzenzug:

Gründe

1Nach § 78b ZPO ist auf Antrag ein Notanwalt beizuordnen, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte findet. Die antragstellende Partei hat nachzuweisen, dass sie zuvor alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um selbst einen Anwalt zu finden. Daran fehlt es hier.

21. Hatte die Partei - wie hier - bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, der das Mandat sodann niedergelegt hat, hat sie nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht von ihr verschuldet worden ist (, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2). Warum der zunächst beauftragte Rechtsanwalt V. das Mandat niedergelegt hat, ergibt sich aus dem Antrag der Beklagten jedoch nicht.

32. Rechtsanwalt V. hat überdies die Mandatsniederlegung bereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 angezeigt. Die Beklagte hat einige Schreiben von hier zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ihnen das Mandat zwischen dem 21. und dem 26. April 2016 angetragen worden ist, also erst kurz vor Ablauf der bis zum 29. April 2016 verlängerten Begründungsfrist. In drei der fünf vorgelegten Schreiben heißt es, das Mandat könne aus zeitlichen Gründen nicht übernommen werden. Warum die Beklagte so lange zugewartet hat, erläutert sie ebenfalls nicht. Rechtsanwalt W. hat mit Schreiben vom 25. April 2016 die Übernahme des Mandats nicht abgelehnt, sondern um Übersendung der vorinstanzlichen Urteile und des Niederlegungsschreibens von Rechtsanwalt V. gebeten.

4In ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2016 verweist die Beklagte auf weitere Ablehnungsschreiben. Sie meint, die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte übernähmen grundsätzlich kein Mandat, wenn ein anderer Anwalt das Mandat zuvor niedergelegt habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Nur eine der angeschriebenen Kanzleien hat die Absage so begründet. Die Rechtsanwälte K. haben aus zeitlichen Gründen abgelehnt; im dritten vorgelegten Ablehnungsschreiben fehlt eine Begründung ganz. Die Beklagte hätte sich rechtzeitig um einen neuen Prozessbevollmächtigten kümmern müssen, nachdem Rechtsanwalt V. das Mandat niedergelegt hatte. Unabhängig hiervon kommt - wie ausgeführt - die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die antragstellende Partei die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat.

Fundstelle(n):
RAAAF-76081