Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur freiwilligen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates war - anders als bei der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - ein Beitritt, der durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist. Einen solchen Beitritt hat der Kläger weder erklärt noch hätte er ihn am noch wirksam erklären können. Aus dem ), das ausschließlich zur Vorschrift des § 5 AAÜG ergangen ist, folgt entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom (L 2 R 224/13) nichts anderes.
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