Instanzenzug: S 52 AL 926/11
Gründe:
I
1Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt sich selbst. Er wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 14.4. bis 20.8.2009 und die hiermit verbundene Forderung nach Erstattung von 1350,10 Euro.
2Die Klage ist beim ) und die Berufung beim ) ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, das dem Kläger am 20.1.2016 zugestellt wurde, hat er fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief am 21.3.2016 (Montag) ab. Am 22.3.2016 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern, da er sich am 14.3.2016 einer ambulanten Operation habe unterziehen müssen und seitdem bettlägerig sei. Er legte eine Bescheinigung der DRK-Klinik B. über die ambulante Operation am 14.3.2016 vor. Mit Verfügung vom 23.3.2016 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf Fristverlängerung abzulehnen sei. Der Verlängerungsantrag sei nicht vor Fristablauf gestellt worden. Er könne jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hierauf sind Anträge und Äußerungen des Klägers nicht mehr eingegangen.
II
3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 160a Abs 2 S 1 SGG begründet worden ist. Der Kläger hat weder rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist die Fristverlängerung gemäß § 160a Abs 2 S 2 SGG beantragt noch hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist gestellt.
4Der Senat hat ihm auch nicht ohne seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (vgl § 67 Abs 2 S 4 SGG). Zwar hat der Kläger innerhalb der Antragsfrist Tatsachen bezeichnet, die die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen könnten, er hat aber die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nicht nachgeholt.
5Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
IAAAF-75945