Online-Nachricht - Montag, 20.06.2016

Gesetzgebung | BStBK begrüßt Einigung bei der Erbschaftsteuer

Die große Koalition hat ihren Streit über die Erbschaftsteuerreform beigelegt. BStBK-Präsident Riedlinger ist erleichtert, dass man sich kurz vor Auslaufen der vom BVerfG gesetzten Frist geeinigt hat.

Hierzu führt die BStBK weiter aus:

  • Die am verkündete Regelung soll vor allem mittelständische Unternehmen vor einer zu hohen Erbschaftsteuerlast schützen und Arbeitsplätze erhalten. Aus Sicht der BStBK ist besonders positiv, dass die Lohnsummenprüfung für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt. BStBK-Präsident Riedlinger: „Gerade für kleine Unternehmen konnte eine deutliche Entlastung von bürokratischen Pflichten beibehalten werden.“

  • Weiter begrüßt die BStBK die Regelungen zur Unternehmensbewertung und zu den Zahlungsmodalitäten der Erbschaftsteuer. „Durch die Anpassung des vereinfachten Ertragswertverfahrens wird die seit Jahren bestehende Überbewertung von Unternehmen beseitigt. In Zeiten von extrem niedrigen Zinsen ist dies ein richtiger Schritt“, so Riedlinger. Auch die überarbeiteten Stundungsregelungen im Erbfall bewertet Riedlinger als gutes Signal an die Unternehmen. Denn diese Regelung bewahrt Unternehmen vor unerwartet hohen finanziellen Belastungen durch die Erbschaftsteuer.

  • Einen deutlichen Erfolg konnte die BStBK mit der Abkehr vom Hauptzweckbegriff erreichen. Bei der Bestimmung des begünstigten Vermögens wird die Abgrenzung über das Verwaltungsvermögen nun beibehalten. Riedlinger: „In der praktischen Arbeit der Steuerberater, Unternehmen und der Finanzverwaltung haben sich die Regelungen zum Verwaltungsvermögen etabliert. Die Abgrenzung über den Hauptzweckbegriff hätte alle Beteiligten verunsichert und im Ergebnis für mehr Streitanfälligkeit gesorgt.“

  • Trotz erzielter Erfolge bleibt nach Auffassung der BStBK das neue Erbschaftsteuergesetz hoch komplex. Es erscheine fraglich, ob der Verwaltungs- und Bürokratieaufwand noch im Verhältnis zum Erbschaftsteueraufkommen stehe.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
FAAAF-75852