§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids,
der von aktuell nicht mehr sachlich zuständigem FA erlassen worden ist
Leitsatz
1. War bis zur Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens das Betriebsstättenfinanzamt auch für die Einkommensteuer der Steuerpflichtigen
örtlich zuständig, so ist auch dann nicht nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO eine gesonderte Feststellung des Gewinns (einschließlich
eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns) durchzuführen, wenn die Steuerpflichtige zeitlich nach der Betriebsaufgabe noch im
selben Jahr ihren Wohnsitz durch Umzug in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen FA verlegt hat und dadurch das
andere FA für die Einkommensteuer sachlich zuständig geworden ist.
2. Hat später gleichwohl das vor dem Umzug für den Steuerpflichtigen zuständige FA unberechtigt den Gewinn samt Aufgabegewinn
für das aufgegebene Einzelunternehmen gesondert festgestellt, so ist dieses – tatsächlich nicht mehr sachlich zuständige –
FA berechtigt und verpflichtet, den zu Unrecht erlassenen gesonderten Feststellungsbescheid nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst.
b AO wieder aufzuheben, ohne dass dem Vertrauensschutzgesichtspunkte oder die Grundsätze zur Rechtssicherheit entgegenstünden.
Das nunmehr für die Einkommensteuer neu zuständige FA hat dann die Höhe des Gewinns samt Aufgabegewinn in eigener Zuständigkeit
zu ermitteln (im Streitfall: noch keine Anwendbarkeit von § 180 Abs. 1 S. 2 AO in der ab anzuwendenden Fassung).
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