Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den EuGH
beabsichtigte rückwirkende Gesetzesänderung rechtfertigt keine Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz
1. Hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verordnung über die Erhebung eines Antidumpingzolls (im Streitfall für
die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam) für ungültig erklärt,
ist aufgrund der Verordnung erhobener Antidumpingzoll zu erstatten, wenn sich keine andere Rechtsgrundlage für seine Erhebung
finden lässt.
2. Eine künftige, mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen
für die Entscheidung eines Rechtsstreits vorgreiflich i. S. v. § 74 FGO ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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