Selbstständigkeit von Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und solchen zur Fehlerbeseitigung
Wertfortschreibung einer Einfamilienhaus-Doppelhaushälfte nach Dachgeschossausbau
Jahresrohmiete bei verbilligter Vermietung bundeseigener Grundstücke an Bundesbedienstete
Fehlersaldierung
Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnzwecken
Leitsatz
1. Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und Fortschreibungen zur Fehlerbeseitigung bezüglich des
Fortschreibungszeitpunktes stehen unabhängig nebeneinander, so dass auch dann, wenn das FA aus zwei Gründen eine Wertfortschreibung
vornehmen will, hinsichtlich jedes Grundes gesondert geprüft werden muss, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
oder eine Fehlerbeseitigung vorliegt.
2. Vermietet ein Arbeitgeber als Grundstückseigentümer Hausgrundstücke freiwillig an seine Bediensteten zu einer niedrigeren
Miete als der Marktmiete, obwohl er sie auch an fremde Dritte zur marktüblichen Miete hätte vermieten können, ist bewertungsrechtlich
die Marktmiete jedenfalls dann anzusetzen, wenn die Abweichung mehr als 20 % beträgt. Diese Grundsätze gelten auch bei verbilligter
Vermietung von bundeseigenen Hausgrundstücken an Bundesbedienstete.
3. Bei der Ermittlung der Jahresrohmiete eines vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt errichteten (Baujahr 1956) und nach dem
Stichtag durch einen nicht nur unbedeutenden/geringfügigen Dachgeschossausbau erweiterten Einfamilienhauses ist für die durch
den Dachgeschossausbau hinzugekommene Fläche der höhere Wert für das Baujahr 1963 und für den Bestand der niedrigere Wert
für das Baujahr 1956 anzusetzen, wodurch rechnerisch für das Haus insgesamt ein gemittelter Wert entsteht, bei dem der Dachgeschossausbau
umso stärker wirkt, je größer er in Relation zur Fläche des Bestands ist.
4. Da Gegenstand der Feststellung allein der Einheitswert (also das Rechenergebnis) ist, hingegen die einzelnen Ansätze (wie
Wohnfläche und Mietwert) nur unselbstständige Rechengrößen, sind alle Fehler in der Berechnung des FA bis maximal zur vollständigen
Klageabweisung zu saldieren.
5. Für die Schätzung der üblichen Miete gem. § 79 Abs. 2 BewG ist entscheidend, welchen Einfluss der Ausbau von Zubehörräumen
zu Wohnzwecken auf die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 9 Nr. 37 DStRE 2016 S. 1241 Nr. 20 EFG 2016 S. 984 Nr. 12 ErbStB 2016 S. 227 Nr. 8 JAAAF-75774
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.04.2016 - 3 K 3039/15
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